Allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Ungeachtet jegliche gegenteilige Kommunikation in der Vergangenheit oder in der Zukunft, akzeptiert der Käufer (nachfolgend als „Käufer” bezeichnet) durch die Beantragung einer Offerte, die Aufgabe einer Bestellung und/oder den Abschluss einer Vereinbarung mit Kreon NV, mit Gesellschaftssitz in 3660 Opglabbeek, Industrieweg – Noord 1152, eingetragen im Rechtspersonenregister von Antwerpen, Abteilung Tongeren unter der Nummer 0422.344.235, und mit MwSt.-Nummer BE 0422.344.235 (nachfolgend als „KREON“ bezeichnet), dass ausschließlich die folgende Bedingungen für alle vertragliche, vorvertraglichen und außervertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen KREON und dem Käufer gelten, und zwar sowohl gegenwärtige sowie auch zukünftige (in hierarchisch absteigender Reihenfolge, das Folgende in Ermangelung oder Stilschweigen des vorherige): (1) die schriftliche Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer; (2) die schriftliche Auftragsbestätigung von KREON; (3) diese Allgemeine Geschäftsbedingungen; (4) das Wiener Kaufrechtsübereinkommen; (5) das Belgische recht. Andere Bedingungen und/oder Normen, einschließlich die allgemeine und/oder besondere Bedingungen des Käufers sind nicht anwendbar und werden ausdrücklich von KREON abgelehnt. Andere (abweichende) Bedingungen sind nur anwendbar sofern KREON diese andere (abweichende) Bedingungen ausdrücklich zur Genehmigung unterzeichnet. Jede vereinbarte Abweichung auf vorliegende Geschäftsbedingungen oder ausdrücklich durch KREON angenommenen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausschließlich anwendbar auf den spezifischen Verkauf wofür eine derartige Abweichung übereingekommen ist.

1.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eines Teils einer Bestimmung unwirksam sein, beeinträchtigt dass nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen und/oder der restlichen Bestimmung. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen werden KREON und der Käufer, soweit wie möglich und in Übereinstimmung mit ihrer Treue und Glauben, verhandeln über die Ersetzung der unwirksame Bestimmung durch eine entsprechende Bestimmung, die den allgemeinen Geist dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht, oder wird der zuständige Richter oder Schiedsmann die Bestimmung in dem Sinne begrenzen.

1.3 Der Käufer ist auch, jeder der in Namen und/oder im Auftrag einer anderen (juristische) Person, ein Produkt und/oder Dienstleistung kauft von KREON, eine Bestellung aufgibt bei KREON und/oder eine Preisanfrage sendet an KREON.

 

2. Bestellungen/Offerten

2.1 Die Offerten von KREON gelten für 2 Monate und sind nicht bindend. KREON kann alle Angebote und Offerten zu jedem beliebigen Zeitpunkt zurückziehen. In jedem Fall sind alle Angebote und Offerten von KREON unverbindlich und lediglich als Einladung zur Erteilung eines Auftrages durch den Käufer zu betrachten. Eine Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer kommt nur zustande sobald eine Person die befugt ist KREON rechtsgültig zu verbinden, den jeweiligen Auftrag schriftlich und/oder elektronisch bestätigt hat, beziehungsweise sobald KREON mit der Ausführung des Auftrages angefangen hat. Alle Bestellungen des Käufers und Annahmen von Bestellungen durch den Käufer, einschließlich mündlicher Bestellungen und Annahmen sind unwiderruflich, sofern nicht anders in diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgesehen. KREON darf frei bestimmen mit welche Parteien Sie ein Übereinkommen schließt.

2.2 KREON kann sich das Recht vorbehalten erst mit Ausführung des Auftrages an zu fangen nach Erhalt des vollen Betrags oder einen Teil der Höhe des Kaufpreises, und dies ohne dass der Käufer irgendein Rückgriffsrecht hat gegenüber KREON. Bei Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden kann Kreon die Zahlungskonditionen jederzeit auf Vorkasse ändern.

2.3 Alle Lieferungen von Waren und/oder jede Ausführung von Dienstleistungen die nicht explizit in eine schriftliche Vereinbarung zwischen KREON und den Käufer oder, in Ermangelung eines solchen, im Auftragsbestätigung von KREON, aufgenommen wurden, werden als zusätzliche Bestellungen und/oder Mehrleistungen angesehen auf Anfrage des Käufers, und werden den Käufer als solchen angerechnet.

 

3. Annulierung

3.1 Der Käufer kann nicht erledigte Aufträge kostenlos annullieren oder ändern sofern dies innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Auftragsbestätigung erfolgt.

Dies kann nur in schriftlicher Form geschehen.

3.2 Im Falle einer verspäteten Meldung, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware, werden nachfolgende Grundsätze hantiert:

  • Bezieht die Bestellung sich auf Standardware, wird KREON (Annullierung)Kosten in Höhe von 30% des ursprünglichen Rechnungsbetrages in Rechnung stellen;
  • Bezieht die Bestellung sich auf Maßarbeit, wird KREON (Annullierung)Kosten in Höhe von 100% des ursprünglichen Rechnungsbetrages in Rechnung stellen.

3.3 Annullierung einer Bestellung nach Lieferung der Waren ist nur möglich im Einklang mit das Rückgabeverfahren, gemäß Artikel 6.1 ff dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

4. Preise und Zahlung

4.1 Die Preise für Waren verstehen sich ab Werk (ICC Incoterms 2010), zuzüglich Mehrwertsteuer. Für jede Bestellung wird einen separaten maßgeschneiderten Preis berechnet. Diesen Preis ist nur für den wohlbestimmten Auftrag gültig und gilt nicht für andere, auch nicht für ähnliche Aufträge.

4.2 Alle Steuern oder Abgaben, jeglicher Art, die auf den Preis der Waren erhoben werden, sowie Transport- und Versicherungskosten, soweit anwendbar, sind gesondert vom Käufer zu zahlen.

4.3 Währungsschwankungen, Materialpreissteigerungen, Preisen von Hilfsmaterialien und Grundstoffe, Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, behördlich auferlegten Kosten, (Umwelt-) Abgaben und Steuern, Transportkosten, Import- und Exportzölle oder Versicherungsprämien, die zwischen der Auftragsbestätigung und der endgültigen Lieferung und/oder Ausführung der Ware und/oder Dienstleistungen eintreten, berechtigen KREON zur verhältnismäßigen Erhöhung des vereinbarten Preises.

4.4 Sofern nichts anderes angegeben, sind Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum bar Zahlbar, ohne Abzug oder Ermäßigung, in der darin angegebene Währung, und, falls keine Angaben gemacht wurden, in Euro. Die Annahme von Wechseln oder sonstige Zahlungsinstrumenten durch KREON stellt keine Novation dar. Kein einziger Anlass, z.B. eine Reklamation in Bezug auf die gelieferten Waren, berechtigt den Käufer zur Rückbehaltung der Zahlung.

4.5 Der Käufer muss seine Reklamationen in Bezug auf Rechnungen innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Versanddatum der Rechnung per Einschreiben an KREON übermitteln.

4.6 In Übereinstimmung mit dem Gesetz über Finanzielle Sicherheiten vom 15. Dezember 2004, kompensieren und verrechnen KREON und der Käufer automatisch und von Rechts wegen alle derzeit bestehenden und zukünftigen gegenseitigen Schulden. Das heißt, dass in der dauerhaften Beziehung zwischen KREON und dem Käufer immer nur die größte Schuldforderung per Saldo nach der oben genannten automatischen Verrechnung übrig bleibt. Diese Aufrechnung kann auf jedem Fall den Insolvenzverwalter und den übrigen konkurrierenden Gläubiger gegenüber geltend gemacht werden, die sich demzufolge dieser Aufrechnung zwischen KREON und dem Käufer nicht widersetzen können.

4.7 Im Fall von nicht-Zahlung oder unvollständiger Zahlung der Rechnung am Fälligkeitstag gilt von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein Zinssatz von ein (1) Prozent pro Monat, ab Rechnungsdatum, wobei jeder angefangene Monat als voller Monat gilt.

Im Fall einer nicht-Zahlung oder eine unvollständige Zahlung der Rechnung bei Fälligkeit wird von Rechts wegen und ohne vorherige Ankündigung eine Entschädigungspauschale in Höhe von 10% des restlichen Rechnungsbetrags mit einem Mindestsatz von 125 Euro fällig, unbeschadet alle anderen Rechte oder Rechtsmittel von KREON zur Erlangung des vollständigen Ausgleichs für angefallene Kosten und erlittene Schäden.

KREON hat das Recht, ohne dass dazu eine vorhergehende Inverzugsetzung oder sonstige Formalität erforderlich ist, die Ausführung ihrer Verpflichtungen dem Käufer gegenüber entsprechend eines oder mehrere Verträge auszusetzen, einem Vertrag mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung zu kündigen, die sofortiger Zahlung aller ausstehende Rechnungen (einschließlich der noch nicht fälligen) zu verlangen, oder die Ausführung zu verweigern, ungeachtet eine etwaige vorherige Vereinbarung - unbeschadet allfällige andere Rechtsmittel die von KREON angewendet werden könnten - falls:

  • eine Rechnung am Fälligkeitstag nicht (vollständig)bezahlt ist, oder;
  • der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfühlt, oder;
  • der Käufer Insolvent wird, in Konkurs geht, gegen Ihm ein Konkursantrag eingereicht worden ist oder eingereicht wird, einen Vorschlag in Bezug auf Seine Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des Konkursrechts macht, Anwendung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen oder ihre Äquivalenten, der Käufer seine Geschäftstätigkeit vollständig oder für einen wesentlichen Teil einstellt, eine Übertragung von Vermögenswerten durchführt auf Kosten Seiner Gläubiger, oder wenn KREON gute Gründe zu der Annahme hat, dass der Käufer Seine Schulden bei Fälligkeit nicht zahlen kann; oder
  • es zu einen direkten oder indirekten Kontrollwechsel über den Käufer kommt oder der Käufer seine gesamten Aktiva oder einen wesentlichen Teil davon auf einen Dritten überträgt (einschließlich Fusion, (Teil-) Spaltung, Übertragung oder Einbringung des gesamten Geschäfts oder eines Geschäftszweiges).

4.8 Falls KREON keine unmittelbaren Maßnahmen gegen eine Verletzung oder Nichterfüllung seitens des Käufers ergreift, kann dies unter keinen Umständen als Verzicht von KREON auf Ihr Recht ausgelegt werden, zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen auf Geltendmachung gegen einer solche Verletzung oder Nichterfüllung zu ergreifen.

4.9 Die Annahme einer teilweisen Bezahlung erfolgt stets vorbehaltlich aller Rechte und wird in folgender Reihenfolge angerechnet: (1) Inkassokosten; (2) Schadensersatz; (3) Zinsen; (4) Hauptsummen.

 

5. Lieferfristen & Bedingungen - Montage

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart, geschehen Lieferungen immer gemäß incoterm „ab Werk“ (EXW) (ICC Incoterms 2010) an der von KREON angegebene Stelle oder, in Ermangelung eines solchen, am Gesellschaftssitz van KREON.

5.2 Im Falle von Verkauf einer (Klima)Decke, kann KREON auch die Montage oder Installation durchführen gegen einen Mehrpreis, wie im Offerte und/oder Auftragsbestätigung von KREON festgelegt. 

In der Lieferung und Montage sind nicht erhalten (nicht – erschöpfende Aufzählung): Zimmerarbeiten an Wände, Fassaden, Nischen, Malerarbeiten, die Bereitstellung von Müllcontainer und sortieren von Müll, platzieren von Beleuchtungskörper in Gips, Deckenreinigung, die Installation von Heizung, Elektrizität, Daten, Sicherheit, Elektronik, Sanitär und Klimaanlage, Hilfskonstruktionen für die Montage von (Klima)Decken.

Leiterwerk bis zu einer Arbeitshöhe von 450cm, gerechnet ab dem Boden, ist inbegriffen.

Sofern nichts anderes vereinbart, geschieht die Lieferung immer im Erdgeschoss und kann die Montage nur stattfinden in einem sauberen, Glas- und wasserdichten Raum. Im Falle eines vertikalen Transports muss der Käufer auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko, die notwendigen Transportmitteln bereitstellen.

Die im Offerte und/oder Auftragsbestätigung angegebenen Mengen werden bestimmt auf Basis der Bauzeichnung und müssen als Schätzung betrachtet werden. Die genauen Mengen werden zum Zeitpunkt der Ausführung gemessen und gemäß den angegebenen Einheitspreisen in Rechnung gestellt.

5.3 Die angegebene Lieferfristen sind nicht verbindlich für KREON, und gelten stets indikativ, sie stellen zudem keinen essentiellen Bestandteil der Verpflichtungen von KREON am Käufer dar.

5.4 Änderungen in der Offerte und/oder der Bestellung des Käufers, Änderungen in der schriftlichen Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer, sowie Änderungen in der Auftragsbestätigung ausgehende von KREON, führen automatisch zur nicht-anwendbarkeit der vorgeschlagenen indikativen Lieferfristen.

5.5 Überschreitungen der angegebenen Lieferfristen können nicht zur Annullierung des Verkaufs oder der Zahlung von Schadenersatz an den Käufer führen. Dementsprechend ist der Käufer im Falle eines Lieferverzugs nicht der Verpflichtung zur Annahme oder Zahlung der Waren entheben. Im Falle einer Nicht-Lieferung von Waren, werden Vorschüsse, die durch den Käufer bezahlt wurden, von KREON erstattet, ohne zusätzliche Zinsen oder eine andere Entschädigung. KREON haftet keinesfalls für Verzögerungen entstanden aufgrund Nichteinhaltung durch Ihrer Hersteller und/oder Lieferanten, den Käufer, Kunden des Käufers und/oder etwaige andere Dritte.

5.6 KREON hat das Recht die gekauften Waren und/oder die jeweiligen Dienstleistungen in verschiedene teilen zu liefern bzw. auszuführen. Teillieferung oder Teilausführung  sind weder ein Anlass zur Zahlung von Schadensersatz, noch zur Auflösung der Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer.

5.7 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders geregelt, muss der Käufer die gekauften Ware selbst, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko abholen (oder abholen lassen) an dem von KREON angegebenen Zeitpunkt und Ort. In Ermangelung einer Abholung innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen, ist der Käufer dazu verpflichtet eine Lagergebühr von 1% des vollständigen Rechnungsbetrages pro Woche zu zahlen. Nachdem den geplanten Abholtermin mit acht (8) Wochen überschritten wurde, hat KREON das Recht die Vereinbarung zwischen KREON und den Käufer, ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, mit Wirkung ab Versanddatum von der Auflösung. Der Käufer muss in diesem Fall einen Pauschalbetrag von 30% des Gesamtrechnungsbetrages als Schadensersatz zahlen falls es Standardware betrifft, und, beziehungsweise 100% des Gesamtrechnungsbetrages, falls es um Maßarbeit geht, unbeschadet des Rechts von KREON, ihren höheren Schaden zu beweisen.

5.8 Auf Antrag des Käufers, wird KREON den Transport zu dem vom Käufer gewünschten Ziel, sowie sich ergibt aus die schriftliche Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer oder, in Ermangelung eins solchen, aus der Auftragsbestätigung von KREON organisieren, und dies auf Konto, auf Risiko und auf Kosten des Käufers.

 

6. Annahme, Lieferung, Reklamationen und Rücksendung

6.1 Der Käufer muss unverzüglich nach Übernahme der gekauften Waren und/oder Dienstleistungen eine erste Prüfung durchführen, unter anderem im Hinblick auf die Konformität der Lieferung (Korrektheit der (Art der) Waren und/oder Dienstleistungen, Ort, Mengen, etc.).

Reklamationen hinsichtlich die Konformität der Lieferung müssen durch Formulierung eines Vorbehaltes auf dem Lieferschein stattfinden, oder per Einschreiben innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Lieferung, andernfalls wird angenommen dass der Kunde die gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen wie vereinbart akzeptiert hat.  Reklamationen formuliert auf dem Lieferschein müssen immer per Einschreiben bestätigt werden, und dies innerhalb der oben vorgesehene Frist.

6.2 Inbetriebnahme, Verarbeitung, Umpacken und/oder Weiterverkauf von der von KREON gelieferten Waren, wird als Genehmigung und Annahme betrachtet, gilt als endgültige Lieferung der Ware und befreit KREON von Ihrer Verantwortung und Haftung in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.3 Reklamationen hinsichtlich Mängel, die nicht beim Empfang der Lieferung festgestellt werden konnten, müssen innerhalb einer Frist von einem (1) Jahr nach Lieferung an KREON per Einschreiben mitgeteilt werden, mit Ausnahme von Waren wofür eine abweichende Garantie gegeben wurde. Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht sich auf Mängel zu berufen, wenn er KREON darüber nicht per Einschreiben  informiert, innerhalb von acht (8) Kalendertagen nachdem er den betreffenden Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.

6.4 Der Käufer muss, falls er eine Reklamation meldet, immer folgende Information an KREON mitteilen:

  • detaillierte Beschreibung der Defekt / des Mangels;
  • Fotos vom Defekt/ des Mangels;
  • Herstellungsdatum der Ware;
  • die Anzahl der installierten Ware;
  • Zeitraum seit der ersten Installation;
  • Die Anzahl der Defekte / mangelhafte Ware;
  • Datum an dem das Defekt zuerst festgestellt wurde;
  • Bedingungen der Installation, einschließlich Stromspannung, Typ der Armatur, Ort; und,
  • Details der Bestellung.

6.5 Im Falle von Reklamationen die rechtzeitig und Korrekt an KREON gemeldet werden, wird KREON, nach eigenem Ermessen und nach eigener Wahl: (1) die non-Konforme und/oder mangelhafte Waren, oder Teile von Waren und/oder Dienstleistungen (teilweise) ersetzen, ob durch funktionell gleichwertige Waren und/oder Dienstleistungen oder nicht; (2) die mangelhaften Waren und/oder Teile von Waren reparieren; oder (3) den fehlerhaften Teil gutschreiben für den Preis der aufgenommen wurde in die schriftliche Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer oder, in Ermangelung eines solchen, für den Preis der aufgenommen wurde in die Auftragsbestätigung; oder (4) der Mangel, für einen Betrag den vernünftigerweise mit dem Art und den Umfang des Fehlers übereinstimmt, gutschreiben. Der Käufer erkennt an, dass diese Maßnahmen jeweils eine komplette und adäquate Entschädigung für alle möglichen Schäden infolge Mangel darstellen und akzeptiert, dass die Durchführung dieser Maßnahmen nicht als eine Haftungsübernahme durch KREON angesehen werden kann.

6.6 Die allfällige (teilweise) Ersetzung von Waren und/oder Dienstleistungen kann auf keinem Fall dazu führen, dass einen Schadensersatz bezahlt werden muss, und auch nicht zur Auflösung der Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer.

6.7 Der Käufer hat auf keinem Fall das Recht Waren zurück zu senden, selbst Arbeiten auszuführen oder Arbeiten ausführen zu lassen durch Dritte, ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung von KREON.

6.8 KREON behält sich das Recht vor, selbst die nicht-Konformität der Lieferung und/oder andere Mängel fest zu stellen, und die diesbezügliche Ursache zu ermitteln. Falls KREON dies beantragt, wird der Käufer die betreffenden Waren, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko, an KREON besorgen innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen ab Erhalt des jeweiligen Antrags von KREON, und zwar am Ort der Ursprüngliche Lieferung, gemäß Artikel 5.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.9 Reklamationen und/oder eventuelle (teilweise) Ersetzung oder Reparatur der Waren und/oder Dienstleistungen befreien den Käufer in keinem Fall von Seiner Zahlungsverpflichtungen innerhalb der in der schriftliche Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer, die Auftragsbestätigung von KREON, diese Allgemeine Geschäftsbedingungen, und/oder die jeweilige Rechnung, festgelegte Frist(en).

6.10 Der Käufer ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit unberechtigte Reklamationen entstehenden Kosten zu erstatten.

6.11  Kreon kann Lagergebühren für EXW Lieferungen berechnen, die nicht rechtzeitig abgeholt werden. Dies wird auf der Netto-Auftragswert zugrunde zu legen:

  • Bis 5000 €: 250 € Lagerkosten
  • > Euro 5000: 5% des Auftragswertes

Von der Zeit, die Waren bereit sind, wird der Kunde informiert. Der Kunde wird einen Monat im Voraus erhalten Transport zu organisieren und die Ware abzuholen. Zum Beispiel, wenn die Waren bereit sind im Oktober und der Kunde darüber informiert wurde, werden Lagerkosten vom 1. Dezember berechnet. Jeder weitere Monat ist 250 € hinzu. Die Lagergebühren werden in Rechnung gestellt, sobald die Ware abgeholt werden..

 

7. Garantiebedingungen

7.1 Tools of Light – LED - 5 –Jährige Garantie

7.1.1 Die KREON Lichtgeräte entsprechen im Wesentlichen die technische Spezifikationen und Charakteristiken wie beschrieben in den entsprechenden Katalogen, technische Dokumentation und EU – Normen und Richtlinien. De Größen und Abmessungen im Katalog und/oder Preisliste sind „Zirka"-größen. Kleine Größe-Abweichungen sind möglich, sowie Änderungen in der Form und Ansicht eines Modells, KREON behält sich dies ausdrücklich vor.

7.1.2 Die KREON LED Produkten enthalten eine 5-Jährige Garantieperiode ab Rechnungsdatum, mit den folgenden Einschränkungen:

  • die Garantieperiode ist beschränkt auf 25.000 Betriebsstunden ab Rechnungsdatum;
  • die Garantiebedingungen beziehen sich ausschließlich auf die Ausfallrate über die Nennausfallrate (0,2% per 1000 Betriebsstunden);
  • auf Grund technischer Fortschritte und der Nutzungsabhängigen Änderung von Lichtstrom von Produkten kann es in den Folgelieferungen von LED Lichtquellen in den Lichteigenschaften zur Abweichungen gegenüber die Ursprüngliche Produkten kommen;
  • für bestimmte Projekte kann die 5-jährige Garantieperiode verlängert werden. Die Kosten für eine solche Verlängerung sind immer durch den Käufer zu tragen und sind nur gültig nach schriftliche Bestätigung an dem Käufer;
  • die Garantie ist nur gültig für Herstellungsfehler.

7.1.3 Die KREON konventionellen und LED-Retro-fit Produkten haben eine 2-Jährige Garantieperiode ab Rechnungsdatum die nur gültig ist für Herstellungsfehler. Die Garantieperiode für Lampen in diesen Produkten ist weiterhin beschränkt auf der Maximalen Anzahl an Betriebsstunden wie beschrieben in die technische Spezifikationen des betreffenden Lampen-Herstellers.

7.1.4 Die durch KREON gewährte Garantie gilt nicht für Mängel die sich ergeben aus der Installation oder Nutzung der Ware in einer Art und auf einer Weise die nicht mit den Richtlinien von KREON, wie in der Installationsanleitung von KREON angegeben,  übereinstimmen. Als nicht – Konforme Installation oder Benutzung werden in Betracht gezogen, sind aber nicht beschränkt auf: nicht richtig anschließen und installieren der Ware, Verwendung in einer ungeeignete Umgebung (u.a. in Bezug auf Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzirkulation, etc.)

7.1.5 Die Garantie gilt ferner nicht für (nicht – erschöpfende Aufzählung):

  • Mangel/Defekten, verursacht durch inkorrekte Installation;
  • Schwankungen in der Stromversorgungsspannung größer als +/-3% gegenüber die Nennspannung der Lampe;
  • Mangel/Defekten die das Ergebnis sind von Exposition an übermäßigen körperlichen Gewalt, Vibrationen oder direkten Kontakt mit Wassertropfen;
  • Verschleißteile, sowie Batterien, Schaltern mit magnetischem Vorschaltgerät, Festplatten; Computer und Server die Festplatten enthalten oder sonstige mechanische Teile, die Verschleiß unterliegen, sowie Mängel im Software, Bugs und Viren.

7.1.6 Die von KREON gegebene Garantie umfasst nur den Austausch oder die Reparatur der Defekten Ware, oder das Senden einer Gutschrift.  Arbeits-, Installations- oder andere Kosten für den Austausch oder die Reparatur der defekten Ware sind nicht einbegriffen und sind durch den Käufer zu tragen.

7.1.7 Die von KREON gegebene Garantie fällt ohne weiteres aus, im Falle einer abnormalen Verwendung, fehlerhafter Wartung, Änderung der Ware durch den Käufer oder Demontage und/oder Reparatur durch eine nicht dazu qualifizierte Person.

7.2 Metal ceiling systems (Deckensystemen) – 10-Jährige Garantie

Für Metalldeckensystemen von KREON gilt eine 10-Jährige Garantieperiode ab Rechnungsdatum und unter nachfolgende Bedingungen:

Unterbau:

Die Funktionalität eines Unterbaus wird garantiert, falls (Kumulative Voraussetzungen):

  • die Konstruktion wurde installiert als ein vollständiges System und wird nicht benutzt in Kombination mit Waren von einen andere Produzenten (es sei denn falls ausdrücklich von KREON zugelassen)
  • die Konstruktion wurde installiert gemäß die Spezifikationen KREON
  • die Konstruktion wurde aufbewahrt und behandelt auf einer Weise die kein negativer Einfluss hat auf die fertige Installation.

Metall-Fliesen und Oberflächenbehandlungen:

Die Funktionalität von Metall-Fliesen wird garantiert, falls (Kumulative Voraussetzungen):

  • die Fliesen wurden in Übereinstimmung mit den Spezifikationen von KREON installiert.
  • die Fliesen wurden aufbewahrt und behandelt auf einer Weise die kein negativer Einfluss hat auf die fertige Installation.

In Bezug auf die Oberflächenbehandlungen, Epoxy Polyester Pulverbeschichtung, wird das folgende garantiert:

Glanz:

Während die unterschriebene 10-Jährige Garantieperiode könnten minimale Glanz-Abweichungen entstehen, ohne jedoch die Uniformität der Oberfläche zu beeinflussen und unter der Bedingung dass die ganze Oberfläche auf eine einheitliche Weise an UV – Strahlung und normalen atmosphärischen Umstände ausgesetzt wurde.

Farbbeständigkeit:

Nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer könnten kleine Farb-Unterschiede entstehen, ohne jedoch die Uniformität und der dekorativen Aspekten der Pulververarbeitung  zu verstören, unter der Bedingung dass die ganze Oberfläche auf eine einheitliche Weise an UV – Strahlung und normalen atmosphärischen Umstände ausgesetzt wurde.

7.3 Der Käufer verpflichtet sich dazu, innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach der Kenntnis eines Garantieanspruchs seitens den Endverbraucher, diesen Garantieanspruch an KREON zu übermitteln in Übereinstimmung mit Artikel 6. In Ermangelung dieser Übermittlung haftet den Käufer selber für die Garantieverpflichtungen, ohne die Möglichkeit einen eigenen Anspruch gegen KREON zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber KREON zur jegliche angemessene Unterstützung bei der Untersuchung der Garantieanspruch, auch (aber nicht beschränkt auf) durch Auslieferung der betreffenden Ware an KREON in Übereinstimmung mit Artikel 6.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. KREON behält sich vor, ihrer Garantieverpflichtungen gegenüber dem Endverbraucher, durch den Käufer, im Rahmen eines Sub-Auftrages, durchführen zu lassen.

7.4 KREON entscheidet souverän, ob ein Garantiefall die Bedingungen der gebotenen Garantie entspricht. KREON ist in dieser Hinsicht in keiner Weise gebunden durch die Erklärung durch den Käufer an den Endverbraucher.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die von KREON gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich Kosten, Zinsen und allen sonstigen Zubehör) durch den Käufer, ausschließliches Eigentum von KREON. Im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer bei Fälligkeit –und unbeschadet der Rechte von KREON nach Artikel 4.7–  oder, wenn der Käufer eine andere Verpflichtung nicht erfüllt, oder wenn KREON vermutet, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist KREON automatisch berechtigt, dieselbe und/oder andere von KREON geleiferte Waren von Rechts wegen und auf Kosten des Käufers zurückzuverlangen. Nach Eingang der zurückgesendeten Ware und sofern die Waren sich in einem guten Zustand befinden, werden die bereits bezahlten Beträge dem Käufer abzüglich folgender Beträge erstattet: (1) eines Gewinnausfalls, Pauschalbetrag wird festgelegt auf 15% des gesamten Rechnungsbetrages; und (2) eine Pauschalentschädigung in Höhe von 5% des gesamten Rechnungsbetrages für die (zusätzlichen) Verwaltungs- und Bearbeitungskosten. All dies unbeschadet des Rechts von KREON, einen höheren Schaden nachzuweisen.

8.2 Falls der Käufer die gelieferten Waren, vor der Bezahlung des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Kosten, Zinsen und allen sonstigen Zubehör) an KREON, weiterverkauft oder im Fall einer anderen Verletzung des Eigentumsvorbehalts, wird den Weiterverkaufspreis oder werden die aus dem Weiterverkauf entstehenden Ansprüche des Käufers gegenüber seinem Kunden automatisch als Sicherheit für die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises an KREON verpfändet

8.3 Der Käufer muss jederzeit alles Notwendige tun, dass vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte an den unbezahlten Waren zu sichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, oder falls Dritte diese Rechte belasten wollen oder geltend machen, so ist der Käufer verpflichtet KREON diesbezüglich unmittelbar zu informieren.

 

9. Vertraulichkeit und geistiges Eigentum

9.1 KREON bleibt der exklusive Titular aller Rechte aus geistigem Eigentum an den gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen. Der Käufer garantiert KREON dass die an Dritten zur Verfügung gestellten Informationen die Rechte des geistigen Eigentums von KREON nicht verletzen.

9.2 Alle Dokumente, Informationen, Modelle und/oder Designs jeglicher Art, die an den Käufer zur Verfügung gestellt werden im Rahmen der Verhandlungen über und/oder die Durchführung der Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer, und/oder die in jedes mögliche Dokument von KREON aufgeführt werden, einschließlich der Auftragsbestätigung und der Lieferschein ausgestellt von KREON, sind vertraulich zu behandeln. Auf erstes Anfordern von KREON müssen die vorgenannten Unterlagen zurückgegeben werden.

Diese Dokumente, Informationen, Entwürfe und Modelle bleiben Eigentum von KREON und dürfen nicht an Dritte weitergegeben, noch kopiert, noch (in)direkt, ganz oder teilweise für andere Zwecke benutzt werden, als die für die sie bestimmt sind , es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von KREON.

Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Kündigung oder Ablauf der Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer bestehen, zumindest bis dem Zeitpunkt an dem alle entsprechenden Unterlagen, Informationen, Modelle und/oder Entwürfe ohne Verschulden des Käufers, öffentlich bekannt sind.

 

10. Haftung - höhere Gewalt

10.1 Die Haftung von KREON bezüglich der gekauften Waren ist auf die Gesetzliche Haftungspflicht als Hersteller und/oder Vermittler begrenzt, je nachdem den Umständen.

10.2 Wenn die Vertragswaren, nicht von KREON produziert werden, sondern nur durch KREON weiterverkauft werden, kann KREON nicht angesprochen werden in Bezug auf andere Schäden als die für die Konformität der Lieferung. Alle andere Reklamationen und/oder Schäden, die nicht in Zusammenhang mit der Konformität der Lieferung stehen, liegen in der alleinigen Verantwortung des Herstellers und/oder Lieferant von wem KREON die betreffende Ware kaufte. Der Käufer hat die maximale Möglichkeit sich auf solche Reklamationen und/oder Schäden zu berufen für einen Zeitraum, der der kürzeren der folgenden Perioden darstellt:

  • die Garantie die des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten an KREON anbietet;
  • ein absolutes Maximum von 1 Jahr ab Lieferung der entsprechenden Waren und/oder Dienstleistungen.

Wenn der Käufer KREON rechtzeitig und Korrekt, in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, informiert über Reklamationen und/oder Schäden andere als in Zusammenhang diese Reklamation direkt übertragen an den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten. Bei der Weiterverarbeitung dieser Reklamationen oder Schadenansprüche fungiert KREON nur als Vermittler zwischen dem Käufer und dem jeweiligen Hersteller oder Lieferanten. Die Verantwortung der KREON begrenzt sich in diesem Zusammenhang auf die Übertragung von Informationen zwischen dem jeweiligen Hersteller oder Lieferanten und dem Käufer, ohne dass KREON in irgendeiner Weise in Bezug auf die wirksame Reklamationen- und / oder Schäden haftbar gemacht werden kann.

10.3 KREON haftet nicht für (i) durch den Käufer, Vermittler, Endbenutzer oder durch jegliche Dritte verursachten Schaden, (ii) Schäden, die sich aus dem nicht- Ordnungsgemäßen Handlungen der Käufer, Vermittler und/oder Endverbraucher ergeben, (iii) Schäden, die durch falsche oder unsachgemäße Verwendung der Waren verursacht wurde, (iv) Schäden an den gekauften Waren die den Käufer versucht hat zu ändern oder wenn der Käufer Komponenten verwendet hat, die nicht die Parameter erfüllen, wie von KREON vorgesehen (v) Schäden, die durch Nichteinhaltung durch den Käufer, Seine Angestellten oder Mitarbeitern, der Vermittler und/oder Endverbraucher von gesetzlichen und/oder andere Verpflichtungen, einschließlich der Bedienungsanleitung und Installationshinweise die mit den Waren geliefert werden, entstehen (vi) noch für Schäden, die aus fehlerhafter und/oder unvollständiger Informationen entstanden sind die an den Käufer, Vermittler und/oder Endverbraucher vermittelt wurden von dem Käufer, Lieferant und/oder Hersteller der gekaufte Waren und/oder jedweden Dritten.

10.4 KREON haftet in keinem Fall für seitens des Käufers entstandene Gewinn- oder Produktionsausfälle, Umweltschäden oder sonstige Folgeschäden oder indirekte Schäden gleich welcher Art, die durch den Käufer oder Dritten erlitten werden. Darüber hinaus haftet KREON nicht für Schäden, die von Vertretern, Subunternehmer oder sonstige Dritte verursacht wurden (einschließlich Schäden, die durch Betrug, vorsätzlichem Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden).

10.5 KREON haftet nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt oder Härtefälle. Unter Höhere Gewalt und Härtefälle ist unter anderem folgendes zu verstehen (rein beispielhafte Aufzählung): Produktionsunterbrechungen, Versorgungsprobleme, Mangel an Rohstoffen, Arbeitskräfte, Energie und Transport, oder Transportverzögerungen, Währungsschwankungen, Materialpreissteigerungen, Preisen von Hilfsmaterialien und Grundstoffe, Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, behördlich auferlegten Kosten, Abgaben und Steuern, Transportkosten, Import- und Exportzölle oder Versicherungsprämien, die zwischen der Auftragsbestätigung und der endgültigen Lieferung der Ware eintreten, Eisgang, spezielle Wetterbedingungen, Streiks, Aussperrungen, Arbeitseinstellungen oder andere kollektive Arbeitskämpfe, Mobilisierung, Krieg, Krankheit, Unfälle, Kommunikations- und IT-Störungen, staatliche Maßnahmen, Ausführverbot, die KREON oder ihre Lieferanten treffen.

10.6 Im Falle höherer Gewalt oder Härtefälle, wie in Artikel 10.5 beschrieben, kann KREON nach eigener Wahl und nach eigenem Ermessen, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention notwendig ist, und ohne Rückgriffsrecht gegenüber KREON: (1) am Käufer vorschlagen die fehlende Ware und/oder Komponente zu ersetzen durch funktionell gleichwertige Ware und/oder Komponente; (2) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweise auszusetzen; (3) die Vereinbarung zwischen KREON und dem Käufer außergerichtlich auflösen; und/oder (4) den Käufer einladen die Vereinbarung zwischen KREON und den Käufer neu zu verhandeln. Falls der Käufer sich nicht in gutem Glauben beteiligt an diese Neuverhandlung, kann KREON, gemäß Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Richter oder Schiedsmann fragen neue Vertragsbedingungen zu bestimmen und/oder den Käufer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilen.

 

11. Anwendbares Recht und Streitfälle

11.1 Alle Beziehungen zwischen KREON und dem Käufer unterliegen dem belgischen Recht.

11.2 Jede mögliche Debatte zwischen KREON und dem Käufer fallen unter die Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte die für den Sitz von KREON zuständig sind. Falls der Käufer seinen Sitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat hat, werden die Streitigkeiten zwischen KREON und dem Käufer nach der Schiedsordnung des Belgischen Zentrums für Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation (CEPANI) endgültig beigelegt, und dies durch drei gemäß den genannten Regeln bestellten Schiedsrichtern. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Brüssel (Belgien). Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt. KREON hat jedoch das Recht das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht zu bevorzugen.

 

12. Übersetzungen

Nederlands: Deze algemene verkoopvoorwaarden zijn op eenvoudig verzoek beschikbaar in het Nederlands, Frans, Engels, Duits en Italiaans. De Nederlandstalige versie van deze algemene verkoopvoorwaarden is de enige authentieke.

Français: Ces conditions générales de vente sont disponibles sur simple demande en néerlandais, français, anglais, allemand et italien. La version en néerlandais de ces conditions générales de vente est la seule version authentique.

English: These general terms and conditions are available on request in Dutch, French, English, German and Italian. Only the Dutch version of these general terms and conditions is legally valid.

Deutsch: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf einfache Anfrage verfügbar in niederländischer, französischer, englischer, deutscher und Italienischer Sprache. Die niederländische Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die authentische Version.

Italiano: Queste condizioni generali sono disponibili su sola richiesta in lingua neerlandese, francese, inglese, tedesco e italiano. La versione neerlandese di queste condizioni generali è l'unica autentica.